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im vertrag einigten sich beide parteien darauf, dass der vermieter die mitarbeit des mieters bei der besichtigung des hauses benötige, doch frau wang und ihr mann erklärten, dass sie „das recht hätten, dies zu verweigern“. sie hatten nie gegen diese vereinbarung verstoßen, aber der vermieter glaubte, dass frau wangs „ablehnung“ einen vertragsbruch bedeutete. das hört sich an, als stünden beide seiten vor einem dilemma, doch in wirklichkeit verbergen sich noch weitere und tiefere konflikte.
aus rechtlicher sicht regelt der mietvertrag klar die verantwortlichkeiten und pflichten beider parteien während der mietzeit. kommt eine partei dieser verpflichtung nicht nach, liegt eine vertragsverletzung vor. allerdings entspricht dieser vertragsbruch im verhältnis der parteien nicht unmittelbar einem „vertragsbruch“ im sinne der gesetzlichen definition.
anwalt wei junling ist der ansicht, dass das gesetz menschen mit krankheiten nicht verpflichtet, sich bei der anmietung eines hauses über das krankheitsbedingte todesrisiko zu informieren und für die entschädigung für das todesrisiko zu haften. sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist das verschweigen einer krankheit kein umstand, der zur vertragsbeendigung führt.
anwalt xu yongxing ist der ansicht, dass die frage, ob in einem hausmietverhältnis ein vertragsbruch vorliegt, vor allem davon abhängt, wie der vertrag geregelt ist.
zwischen den beiden parteien führten die worte „sich weigern, das haus zu sehen“ im mietvertrag nicht direkt zur kündigung des vertrags. frau wang und ihr mann weigerten sich nicht wirklich, das haus zu sehen, sondern brachten lediglich ihr „recht“ zum ausdruck ablehnen.“
ist im mietvertrag keine besondere vereinbarung über die körperliche verfassung des mieters getroffen und schlägt der vermieter eine vertragskündigung wegen „verschweigens der krankheit“ vor, so haftet er wegen vertragsverletzung. aus realistischer sicht wirkt sich ein vertragsbruch in einem hausmietverhältnis jedoch häufig auf den miet- oder verkaufspreis des hauses aus, wobei die auswirkungen objektiver faktoren berücksichtigt werden müssen.
in der rechtswelt gibt es für den begriff „spukhaus“ keine klare definition. er stellt eher einen psychologischen zustand und eine kulturelle erkenntnis dar.